Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Fa. Heizöl-Fredy
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen gehen für sämtliche Lieferungen und Verkäufe inkl. Termingeschäfte der Lieferantin und sind Bestandteil des Einzelvertrages. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall. Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
2. Einzelvertrag
Die mündliche oder schriftliche Bestellung des Kunden gilt als Antrag zum Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin zustande. Weicht die Auftragsbestätigung der Lieferantin von der mündlichen oder schriftlichen Bestellung des Kunden ab, gilt diese als vom Kunden genehmigt, sofern dieser die Auftragsbestätigung nicht innert fünf Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Massgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum der Faxmitteilung.
3. Menge
Die vereinbarte Menge entspricht den Angaben des Kunden. Wird die bestätigte Liefermenge nachträglich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen um mehr als 10% unterschritten, behält sich die Lieferantin vor, entsprechend deren üblichen Mengenabstufungen einen höheren Einheitspreis zu berechnen.
Massgebend für die Rechnungsstellung ist
a) bei Tankwagenlieferung die durch die amtlich geeichte Messvorrichtung angezeigte Menge,
b) bei Bahnlieferung das am Verladeort bzw. der Abgangsstation bahnamtlich festgestellte Gewicht,
c) bei allen übrigen Lieferungen das am Abgangslager laut Lieferschein festgestellte Gewicht bzw. die festgestellte Menge.
Bei Unter- oder Überschreitung der vereinbarten Menge um nicht mehr als 10% stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Restlieferung oder Rücknahme zu.
4. Lieferung und Transport
Wird in der Bestellung bzw. der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes genannt, versteht sich die bestellte Menge für den Ablad in einen einzigen Behälter. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die bestellte Menge in verschiedene Behälter verteilt werden muss, behält sich die Lieferantin vor, die Einheitspreise entsprechend den einzelnen Ablademengen pro Behälter
nach Massgabe ihrer üblichen Mengenabstufungen zu berechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die freie Zufahrt zur Abladestelle sicherzustellen. Sind die Zufahrt und/oder die Abladebedingungen erschwert, werden daraus resultierende Mehraufwendungen dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
Von der Lieferantin gestellte Kesselwagen sind innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen an der Bestimmungsstation zu entleeren und gemäss den Weisungen der Lieferantin zurückzusenden. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Kunden pro Tag und Kesselwagen eine angemessene Miete, allfällige von der Bahn erhobene Standgeldkosten sowie sämtliche weiteren in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
5. Lieferfristen
Unter der Voraussetzung, dass dem Kunden dadurch keine Nachteile entstehen, ist die Lieferantin berechtigt, beginnend ab dem vereinbarten Liefertermin die Ware in mehreren Teilmengen zu liefern. Der vereinbarte Liefertermin ist eine ungefähre Angabe, welche je nach Transport- und Nachschubverhältnissen den branchenüblichen Schwankungen unterliegt. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche aus verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Preise
Die vereinbarten Preise gelten ausschliesslich für die konkret spezifizierten Warenlieferungen. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht genannt sind, werden gesondert berechnet. AlIfällige Erhöhungen von in- oder ausländischen Frachtkosten, Zöllen, direkten oder indirekten Steuern, Abgaben und Gebühren sowie aus behördlichen Massnahmen resultierende Verteuerungen zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung werden dem Kunden zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Druckfehler, Irrtümer und Liefermöglichkeiten in den Angeboten vorbehalten.
7. Termingeschäfte
Termingeschäfte stellen für den Kunden ein erhöhtes Risiko dar. Gewinnchancen und Verlustrisiko aus Veränderungen des Warenpreises zwischen dem Tag des Abschlusses des Terminkontraktes und der Auslieferung der Ware liegen allein beim Kunden. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche aus Verlusten durch Veränderung der Warenpreise etc, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Garantieleistung
Die Lieferantin ist berechtigt, vom Kunden vor Ablieferung der Ware eine von ihr bestimmte Garantie für die Kaufpreiszahlung zu verlangen.
9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Die Rechnungen der Lieferantin sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zahlbar und auch dann fristgemäss zu begleichen, wenn Beanstandungen insbesondere Mängelrügen angebracht werden oder wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, vorzögert oder verunmöglicht werden.
Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug und schuldet diesfalls auf dem Rechnungsbetrag Verzugszinsen pro Jahr in der Höhe des Bruttozinssatzes zuzüglich 1% der im Gebiet der Lieferantin zuständigen Kantonalbank für ungedeckte kommerzielle Kontokorrent-Kredite. Pro Mahnung werden CHF 10.– berechnet.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon in Verzug, ist die Lieferantin berechtigt, nach Massgabe von Art. 107 und 214 OR vom Vertrag zurückzutreten, selbst dann, wenn die Ware sich bereits im Besitz des Kunden befindet. Diesfalls ist der Kunde verpflichtet, die bereits gelieferte Ware oder entsprechende Ware in gleicher Quantität und Qualität unverzüglich auf eigene Kosten der Lieferantin zurückzuerstatten, Verzugszinse gemäss voranstehendem Absatz zu bezahlen und der Lieferantin den gesamten aus dem Zahlungsverzug und dem Vertragsrücktritt entstehenden Schaden zu ersetzen.
10. Annahmeverzug
Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder eines Teils davon, ist die Lieferantin berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Ersatz des daraus resultierenden Schadens (negatives Vertragsinteresse) zu verlangen, oder die Ware gemäss Art. 92 OR auf Kosten des Kunden (inkl. Lagerkosten und allfällige Gerichtsgebühren) zu hinterlegen.
11. Gewährleistung und Haftung
Die Lieferantin verpflichtet sich, die Ware in der in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikation und Qualität zu liefern. Handelsübliche Abweichungen bezüglich Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Massgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels bzw. das Absendedatum der Faxmitteilung. Keine Ersatzlieferung erfolgt insbesondere bei Mängeln, welche zufolge normaler Abnützung oder unsachgemässer Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind.
Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandelung und Minderung sowie auf Ersatz von unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Gebrauch der gelieferten Ware zusammenhängenden Schäden sind – unabhängig von deren Rechtsgrund – ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von der Lieferantin gelieferten individualisierbaren Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum. Die Lieferantin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt nach schweizerischem Recht im Register am Sitz/Wohnort des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ware jederzeit verpflichtet, die gelieferte Ware auf erstes Verlangen gegen Rückerstattung allfälliger bereits geleisteter Zahlungen unverzüglich der Lieferantin zurückzugeben. Sämtliche im Zusammenhang mit der Rückgabe der Ware an die Lieferantin sowie der Abwehr von durch Dritte geltend gemachter Ansprüche entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten das Kunden.
13. Verwendungsvorbehalte, Gewässerschutz
a) für Heizöl:
Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
b) für andere Waren:
Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.
Ist der Kunde Inhaber einer Tankanlage im Sinne der Verordnung über den Schutz von wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), die mit Ware der Lieferantin zu befüllen ist, sichert er der Lieferantin zu, dass es sich bei der zu befüllenden Anlage um eine dem Standort-Kanton gemeldete bzw. von diesem bewilligte Anlage handelt und dass sich die Anlage im Zeitpunkt der Befüllung in einem Zustand befindet, der den Anforderungen der VWF in der jeweils gültigen Fassung genügt. Dem Kunden stehen gegenüber der Lieferantin keinerlei Ansprüche auf Ersatz von Schäden zu, welche trotz sachgemässer Befüllung infolge des nicht ordnungsgemässen Zustandes der Tankanlage entstanden sind.
14. Höhere Gewalt
Wird die Lieferantin infolge ausserhalb ihres Einflussbereiches liegender Ereignisse (Kriege, Streiks, Liefersperren, politische Unruhen, weitere Fälle höherer Gewalt etc.) an der ordnungsgemässen Vertragserfüllung gehindert, ist sie jederzeit berechtigt, Menge, Preis und Liefertermine den veränderten Verhältnissen anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls stehen dem Kunden keinerlei Schadenersatzansprüche zu.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, die direkt oder indirekt aus den von der Lieferantin unterbreiteten Offerten, den von ihr abgegebenen Auftragsbestätigungen, den von ihr abgeschlossenen Verträgen, ihren Lieferungen oder über die vorliegenden Bedingungen entstehen, sind – unter dem Vorbehalt abweichender zwingender Gerichtsstände des Bundesrechts – ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Lieferantin zuständig und ist schweizerisches Recht anwendbar, unter ausdrücklicher Wegbedingung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).